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   BSG, 27.01.1987 - 9a RVs 53/85   

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https://dejure.org/1987,16545
BSG, 27.01.1987 - 9a RVs 53/85 (https://dejure.org/1987,16545)
BSG, Entscheidung vom 27.01.1987 - 9a RVs 53/85 (https://dejure.org/1987,16545)
BSG, Entscheidung vom 27. Januar 1987 - 9a RVs 53/85 (https://dejure.org/1987,16545)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Beurteilungsmaßstab für MdE-Feststellung bei mehreren Behinderungen - Kompetenz des Gerichts bei Beurteilungen auf medizinischem Gebiet

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 17.12.1975 - 2 RU 35/75

    Rechtswidrigkeit eines Bescheids - Minderung der Erwerbsfähigkeit - Festsetzung -

    Auszug aus BSG, 27.01.1987 - 9a RVs 53/85
    Zwar ist die Bewertung der MdE nicht die vordringliche Aufgabe des medizinischen Sachverständigen (vgl BSG 17.12.1975 2 RU 35/75 = BSGE 41, 99, 101 = SozR 2200 § 581 Nr. 5).
  • BSG, 15.03.1979 - 9 RVs 16/78

    Zur Auswahl des ärztlichen Sachverständigen, der bei der Gesamtbeurteilung der

    Auszug aus BSG, 27.01.1987 - 9a RVs 53/85
    Wenn es indessen darum geht, alle Behinderungsmomente in einer Gesamtschau unter Beachtung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander einzuschätzen (vgl BSG vom 15.3.1979 9 RVs 16/78 = SozR 3870 § 3 Nr. 5) sind ärztliche Meinungsäußerungen unerläßlich.
  • SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung durch Gerichtsbescheid -

    Ärztlichen Meinungsäußerungen kommt zwar bei der GdB-Schätzung keine bindende Wirkung zu; sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage (Bundessozialgericht, 27.01.1987, 9a RVs 53/85).

    Dem Bundessozialgericht zufolge sind ärztliche Meinungsäußerungen unerlässlich, wenn es darum geht, alle Gesundheitsstörungen in einer Gesamtschau unter Beachtung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander einzuschätzen, da den Sachverständigengutachten zwar bei der Schätzung des Gesamtmaßes der Auswirkungen keine bindende Wirkung zukommt, sie aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage darstellen (vgl. Bundessozialgericht, 27.01.1987, 9a RVs 53/85).

  • SG Karlsruhe, 29.07.2019 - S 12 SB 877/19

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - missbräuchliche Ausnutzung der

    Ihnen kommt zwar bei der GdB-Schätzung keine bindende Wirkung zu; sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage (Fortführung von BSG, 27.01.1987, 9a RVs 53/85).

    Wenn ein Rechtsstreit nur mittels Einholung von Sachverständigengutachten auf drei oder mehr medizinischen Sachgebieten spruchreif gemacht werden kann, müssen die Ermittlungen seitens eines personell und sachlich hinreichend ausgestatteten Ärztlichen Dienstes der für die sozialmedizinischen Ermittlungen zuständigen Behörde ausgeführt werden, weil Sozialgerichte die Sachverhaltsaufklärung in aller Regel allein mithilfe externer Gutachter nicht in der gebotenen Geschwindigkeit zu bewerkstelligen vermögen, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung mehr als ein Jahr seit der Erhebung einiger der sodann zugrunde zu legenden Befunde auf zumindest einem der drei medizinischen Fachgebiete vergangen sein würde und insofern - gemessen an der vom BSG insofern angenommen Jahresgrenze (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1987 - 9a RVs 53/85 -, Rn. 10, juris) - mit den Amtsermittlungen wieder und wieder von vorne anzufangen wäre.

    Ihnen kommt zwar bei der GdB-Schätzung keine bindende Wirkung zu; sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1987 - 9a RVs 53/85 -, Rn. 10, juris), so auch hier.

    Anlass zur sozialmedizinischen veranlassten Befunderhebung besteht überdies schon deshalb, weil die Kammer zur Bewertungen der diversen Teilhabebeeinträchtigungen auf mehr als ein Jahr zurückliegende Befund- und Entlassungsberichte nicht mehr abheben darf, da diese nicht oder zumindest nicht in ausreichendem Maße die einzelnen Funktionsausfälle der angegebenen Gesundheitsstörungen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Ende Juli 2019 wiedergeben (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1987 - 9a RVs 53/85 -, Rn. 10, juris).

    Überdies kann das Gericht im Anbetracht des Ausmaßes der notwendigen Amtsermittlungen niemals spruchreif machen, weil - aus den oben dargelegten Gründen - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung mehr als ein Jahr seit der Erhebung einiger der sodann zugrunde zu legenden Befunde auf zumindest einem der drei medizinischen Fachgebiete vergangen sein würde und insofern - gemessen an der vom BSG insofern angenommen Jahresgrenze (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1987 - 9a RVs 53/85 -, Rn. 10, juris) - mit den Amtsermittlungen wieder und wieder von vorne anzufangen wäre.

  • SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 981/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Ihnen kommt zwar bei der GdB-Schätzung keine bindende Wirkung zu; sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage (Fortführung von BSG, 27.01.1987, 9a RVs 53/85), so auch hier.

    Wenn ein Rechtsstreit nur mittels Einholung von Sachverständigengutachten auf drei oder mehr medizinischen Sachgebieten spruchreif gemacht werden kann, müssen die Ermittlungen seitens eines personell und sachlich hinreichend ausgestatteten Ärztlichen Dienstes der für die sozialmedizinischen Ermittlungen zuständigen Behörde ausgeführt werden, weil Sozialgerichte die Sachverhaltsaufklärung in aller Regel allein mithilfe externer Gutachter nicht in der gebotenen Geschwindigkeit zu bewerkstelligen vermögen, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung mehr als ein Jahr seit der Erhebung einiger der sodann zugrunde zu legenden Befunde auf zumindest einem der drei medizinischen Fachgebiete vergangen sein würde und insofern - gemessen an der vom BSG insofern angenommen Jahresgrenze (vgl. für die Jahresfrist: BSG, 27.01.1987, 9a RVs 53/85) - mit den Amtsermittlungen wieder und wieder von vorne anzufangen wäre vorausgehen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

  • SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Ihnen kommt zwar bei der GdB-Schätzung keine bindende Wirkung zu; sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage (Fortführung von BSG, 27.01.1987, 9a RVs 53/85), so auch hier.

    Wenn ein Rechtsstreit nur mittels Einholung von Sachverständigengutachten auf drei oder mehr medizinischen Sachgebieten spruchreif gemacht werden kann, müssen die Ermittlungen seitens eines personell und sachlich hinreichend ausgestatteten Ärztlichen Dienstes der für die sozialmedizinischen Ermittlungen zuständigen Behörde ausgeführt werden, weil Sozialgerichte die Sachverhaltsaufklärung in aller Regel allein mithilfe externer Gutachter nicht in der gebotenen Geschwindigkeit zu bewerkstelligen vermögen, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung mehr als ein Jahr seit der Erhebung einiger der sodann zugrunde zu legenden Befunde auf zumindest einem der drei medizinischen Fachgebiete vergangen sein würde und insofern - gemessen an der vom BSG insofern angenommen Jahresgrenze (vgl. für die Jahresfrist: BSG, 27.01.1987, 9a RVs 53/85) - mit den Amtsermittlungen wieder und wieder von vorne anzufangen wäre vorausgehen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

  • SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze -

    Ihnen kommt zwar bei der GdB-Schätzung keine bindende Wirkung zu; sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage (Fortführung von BSG, 27.01.1987, 9a RVs 53/85), so auch hier.
  • SG Karlsruhe, 05.01.2020 - S 12 SB 2153/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Ihnen kommt zwar bei der GdB-Schätzung keine bindende Wirkung zu; sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage (Fortführung von BSG, 27.01.1987, 9a RVs 53/85), so auch hier.
  • SG Karlsruhe, 11.12.2019 - S 12 SB 1642/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Ihnen kommt zwar bei der GdB-Schätzung keine bindende Wirkung zu; sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage (Fortführung von BSG, 27.01.1987, 9a RVs 53/85), so auch hier.
  • SG Oldenburg, 13.04.2007 - S 11 SB 147/06
    In diesem Zusammenhang ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass nicht nur die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Änderung, sondern auch die Schätzung des GdB dem Richter obliegt und es sich bei ärztlichen Meinungsäußerungen zwar um eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Entscheidungsfindung handelt, diese aber keine bindende Wirkung für das Gericht haben (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.1987, Az. 9a RVs 53/85).
  • BSG, 08.02.2007 - B 9a SB 64/06 B
    Soweit sich sein Vorbringen damit nicht ohnehin auf Tatsachenfragen bezieht, hat er ferner nicht aufgezeigt, dass sich die betreffende Frage anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG (s insbesondere: Urteil vom 27. Januar 1987 - 9a RVs 53/85, JURIS unter Hinweis auf BSGE 41, 99) nicht beantworten lässt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2002 - L 10/9 SB 4/01
    Andererseits ist auch gerade die Bewertung des durch eine Funktionsstörung bedingten GdB bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit in erster Linie Aufgabe des Gerichtes und nicht des medizinischen Sachverständigen, der insoweit lediglich Orientierungshilfen bieten kann, vgl. Urteile des BSG vom 27. Januar 1987, Az: 9a RVs 53/85, Meso B 10/450 und vom 17. Dezember 1975, Az: 2 RU 35/75, BSGE 41, 99, 101.
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